RWM-TeC

SERVICE & DIENSTLEISTUNG

Allgemeine Geschäftsbedingung


 

RWM-Tec
Inh. Manfred Endes
Wagnerstrasse 18
78628 Rottweil-Neufra
0151/65188499
info@rwm-tec.de
rwm-tec.de


1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich
2. Übergabe des Mietgegenstandes
3. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten,            Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter,   Versicherungspflicht
4. Fälligkeit, Zahlung der Mietgebühr, Verzug
5. Haftungsbegrenzung
6. Aufrechnung und Abtretung
7. Leistungsverweigerungsrecht
8. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien
9. Vorbehaltsware
10. Reparaturleistungen / Service


1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich

(1.1) Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten für alle Vermietungsangebote und Mietverträge des Vermieters sowie der hieraus resultierenden Vermietungen von Baumaschinen, Baugeräte, Maschinen und Werkzeugen. Diese Mietvertragsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Bedingungen des Vermieters gelten auch dann, wenn er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Mietvertragsbedingungen abweichender Bedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.


(1.2) Vor Mietbeginn muss eine natürliche Person mindestens 18 Jahre alt sein und einen gültigen Personalausweis vorlegen.


(1.3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietvertragsbedingungen.


(1.4) Falls nichts Abweichendes angegeben, sind die Angebote des Vermieters unverbindlich.


(1.5) Der Vermieter behält sich ausdrücklich die Vermietung eines anderen als des angebotenen Mietgegenstandes aus triftigem Grund des Vermieters vor, falls der andere Mietgegenstand für den durch den Mieter beabsichtigten Gebrauch in vergleichbarer Weise geeignet ist und die Vermietung des anderen Mietgegenstandes unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters für den Mieter zumutbar ist.


(1.6) Falls die Vertragsparteien keinen abweichenden Mietvertragsbeginn vereinbart haben beginnt das Mietverhältnis mit Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Vertragsparteien oder im Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes, je nach dem, welches Ereignis früher eintritt.


(1.7) Das Mietverhältnis eines über einen befristeten Zeitraum abgeschlossenen Mietvertrages endet mit Ablauf des vereinbarten letzten Tages; während dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Das Mietverhältnis eines über eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossenen Mietvertrages kann von beiden Vertragsparteien ordentlich gekündigt werden unter Einhaltung einer Frist von - einem Tag, wenn der Mietpreis pro Tag - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche zu zahlen ist.


(1.8) Wird der Mietgegenstand durch den Mieter mit Einverständnis des Vermieters unmittelbar einem Nachmieter überlassen, endet das Mietverhältnis mit dem Mieter, sobald dem Vermieter die vorbehaltlose Empfangsbestätigung des Nachmieters zugegangen ist mit Wirkung zu dem in der Empfangsbestätigung angegebenen Empfangszeitpunkt. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter ein schriftliches Übergabeprotokoll zu übergeben, welches sowohl vom Mieter, als auch vom Nachmieter unterzeichnet ist und in dem der Zustand des Mietgegenstandes insbesondere auch hinsichtlich eventueller Schäden dokumentiert ist.


2. Übergabe des Mietgegenstandes

(2.1) Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand mängelfrei und betriebsbereit zu übergeben. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übergabe auf Freiheit von erkennbaren Mängeln und Betriebsbereitschaft zu prüfen. Der Mieter ist verpflichtet, später auftretende Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.


(2.2) Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren aus einer Verletzung der Obhutspflicht bezüglich des Mietgegenstandes durch den Vermieter auf den Mieter über, insbesondere diejenigen des Unterganges, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, Beschädigung und der vorzeitigen Abnutzung. Für den Fall des Diebstahls, der Beschädigung durch Dritte und sonstiger Delikte ist der Mieter zur unverzüglichen Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle und der diesbezüglichen Beweissicherung sowie zur unverzüglichen Benachrichtigung des Vermieters  in allen vorgenannten Fällen verpflichtet. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.


(2.3) Eine etwaige Schadensersatzpflicht des Vermieters aufgrund Verzuges auf höchstens zwei Tagesnettomieten pro Verzugstag begrenzt.


3. Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter, Reparatur- und Wartungsarbeiten, Einsatzort, Gebrauchsüberlassung, Pfändungs- und sonstige Maßnahmen Dritter, Versicherungspflicht
(3.1) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich an dem vertraglich vereinbarten Einsatzort im Rahmen der betriebstechnischen Eignung des Mietgegenstandes einzusetzen und zu bedienen und durch den Vermieter oder durch vom Vermieter autorisierte Unternehmen warten zu lassen und ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gemäß den Bedienungs- und Wartungsvorschriften auf eigene Kosten täglich zu pflegen, insbesondere durch Durchführung von Schmierdiensten. Schäden aus unterlassener Pflege gehen zu Lasten des Mieters. Im Übrigen sind durch den Mieter und seine Erfüllungsgehilfen die Bedienungs- und Wartungsanleitungen vollumfänglich zu beachten und insbesondere eine Überlastung des Mietgegenstandes zu vermeiden.


(3.2) Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen und technisch zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Die Kosten hierfür trägt der Vermieter, falls sich nicht ein Mangel herausstellt, den der Mieter pflichtwidrig nicht beseitigt bzw. nicht dem Vermieter angezeigt hat.


(3.3.) Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche durch ihn zu vertretenden Reparaturarbeiten auf seine Kosten durch den Vermieter ausführen zu lassen.


(3.4.) Die Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort, insbesondere in das osteuropäische Ausland, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters und des Nachweises des durch den Mieter zu beschaffenden umfassenden Versicherungsschutzes, insbesondere für die Risiken des Diebstahls, Brandes und sonstigen Abhandenkommens und der zeitweiligen Nichtrückführbarkeit. Die Versicherung Muss auf den Vermieter als Begünstigten abgeschlossen werden. Vor einer entsprechenden Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Einsatzort ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter eine entsprechende Versicherungsbestätigung gemäß den Bestimmungen dieser Ziff. 4.4. zu übergeben.


(3.5) Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ausgeschlossen.


(3.6) Sollten Dritte durch Pfändung, Beschlagnahme oder aufgrund sonstiger Rechte oder unbefugt Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen oder diesen befugt oder unbefugt in Besitz nehmen, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich nachweislich schriftlich und vorab mündlich bzw. telefonisch zu benachrichtigen sowie vorab den oder die Dritten auf das Eigentum des Vermieters ebenfalls unverzüglich und nachweislich schriftlich hinzuweisen und diesen schriftlichen Hinweis dem Vermieter ebenfalls unverzüglich zu übermitteln. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Kosten zur Wiedererlangung zu ersetzen und auf Verlangen des Vermieters für die Rechtsverfolgungskosten angemessene Vorschüsse zu leisten, sofern er die Kostenverursachung zu vertreten hat.


(3.7) Es verpflichtet sich der Mieter, den Mietgegenstand während der Mietzeit gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern, insbesondere gegen Brand, Diebstahl, sonstigen Verlust, fehlerhafte Bedienung, Baustellenunfälle jeglicher Art und bei für den Straßenverkehr zugelassenen Maschinen auch gegen die Risiken des Straßenverkehrs, soweit diese Risiken zu handelsüblichen Konditionen versicherbar sind und dem Vermieter auf Verlangen den Versicherungsschutz vor Übergabe des Mietgegenstandes nachzuweisen. Der Mieter tritt sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der von ihm abgeschlossenen Versicherung an den Vermieter ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Soweit in den Versicherungsbedingungen eine Abtretbarkeit der Ansprüche ausgeschlossen sein sollte, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich zur Geltendmachung und zum Inkasso des Anspruchs gegen den Versicherer.


(3.8) Der Mieter trägt die Kosten der Betriebsmittel. Vorhandene Betriebsmittel werden bei Übergabe und Restbestände bei Rückgabe des Mietgegenstandes vermerkt und entsprechend abgerechnet.


(3.9) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand einschließlich sämtlichen etwaigen Zubehörs fristgemäß im Sinne der Ziffer 2 dieser Mietvertragsbedingungen mängelfrei und gesäubert zurückzugeben.


(3.10) Bei Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter erfolgt eine unverzügliche gemeinsame Überprüfung des Mietgegenstandes durch beide Vertragsparteien. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, wird der Zustand des Mietgegenstandes in einem durch den Mieter und den Vermieter zu unterzeichnenden Rückgabeprotokoll festgehalten. Soweit im Einzelfall über das Vorliegen von Mängeln keine Einigkeit der Vertragsparteien besteht, ist jede Vertragspartei berechtigt, die Aufnahme ihrer Ansicht in das Rückgabeprotokoll zu verlangen. Jede der Vertragsparteien kann die Untersuchung des Mietgegenstandes durch einen durch die für den Vermieter örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer zu benennenden öffentlich bestellten Sachverständigen verlangen. Die Sachverständigenkosten tragen die Vertragsparteien je nach dem Ergebnis der Feststellungen des Sachverständigen über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Mängeln im Verhältnis ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Sachverständige hat auch auftragsgemäß zu dokumentieren, in welchem Verhältnis die Vertragsparteien die Sachverständigenkosten zu tragen verpflichtet sind. Soweit zahlenmäßig umfangreiche Mietgegenstände zurückgenommen werden, wie beispielsweise Schalungen und Kleinmaterial, erfolgt die Rücknahme durch den Vermieter unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung.
(3.11) Werden Mängel, Schäden oder Wartungsbedürftigkeit festgestellt, ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter unverzüglich zu benachrichtigen und ihm eine Nachprüfung durch Besichtigung zu ermöglichen. Der Mieter ist in diesem Fall nur dann zum Ersatz der Reparatur- und Wartungskosten verpflichtet, wenn der Vermieter dem Mieter nachweist, dass der Mieter die Mängel, Schäden oder Wartungsarbeiten zu vertreten hat, bzw. diese während der Vermietung an den Mieter entstanden sind.


(3.12.) Ist der Mietgegenstand aufgrund durch den Mieter zu vertretender Umstände, insbesondere aufgrund von Schäden, vorzeitig notwendig gewordener Wartungsarbeiten oder mangels Rückgabe mit sämtlichem Zubehör oder aufgrund sonstiger durch den Mieter zu vertretender Umstände nicht anderweitig vermietbar, ist der Mieter schadenersatzpflichtig. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzforderungen des Vermieters bleibt vorbehalten. Der Vermieter wird sich jedoch um die Geringhaltung des Schadens pflichtgemäß bemühen. Erfolgt die Rückgabe des Mietgegenstandes unvollständig, insbesondere hinsichtlich etwaigen Zubehörs, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seinem Ermessen etwa verfügbares Mietzubehör oder andere fehlende Teile mietweise und gegen zusätzliche Vergütung zur Verfügung zu stellen, um eine anderweitige Vermietung zu ermöglichen.


(3.13.) Bei mit Betriebsstundenzählern ausgestatteten Mietgegenständen werden acht Einsatzstunden als ein Einsatz innerhalb eines Werktages im Durchschnitt zugrunde gelegt. Nutzt der Mieter den Mietgegenstand mehr als acht Stunden im Laufe eines Werktages, erhöht sich der Mietzins für jede weitere angefangene Stunde um 1/8 des Tagesmietpreises. Pro Werktag ist jedoch mindestens eine durchschnittliche Mindesteinsatzzeit von acht Stunden zugrunde zu legen und zu vergüten.


4. Fälligkeit, Zahlung der Mietgebühr, Verzug
(4.1) Die Abrechnung der Mietgebühr, Kaution und sonstiger Forderungen des Vermieters erfolgt bei Übergabe des Mietgegenstandes einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bzw. bei Schadensersatzansprüchen ohne Mehrwertsteuer. Die Mietgebühr ist bei Übergabe durch Barzahlung, PayPal, Sofortüberweisung fällig.


5. Haftungsbegrenzung
(5.1.) Haftungsbegrenzung des Vermieters Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen: • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter, • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters, • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet, • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.


6. Aufrechnung und Abtretung
(6.1) Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder in einem rechtshängigen Verfahren entscheidungsreif sind.


(6.2) Die Befugnis des Mieters, Ansprüche aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten oder Dritte zur Einziehung von Forderungen oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Vertrag zu ermächtigen, wird ausgeschlossen.


7. Leistungsverweigerungsrecht

(7.1) Leistungsverweigerungsrecht des Vermieters Der Vermieter kann die ihm obliegende Leistung gegenüber dem Mieter verweigern, wenn nach Abschluss des Mietvertrags erkennbar wird, dass sein Anspruch auf die Mietgebühr durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird. Dieses Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Mietgebühr jedoch bewirkt oder Sicherheit für ihn geleistet wird.


8. Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vertragsparteien
(8.1) dieser Mietvertragsbedingungen kann der Mietvertrag von beiden Vertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.


(8.2) Ein wichtiger Kündigungsgrund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn - der Mieter mit der Zahlung von nicht nur im Sinne des § 320 Abs. 2 BGB geringfügigen Verbindlichkeiten in Verzug ist, - Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter durchgeführt werden, der Mieter den Mietgegenstand trotz Abmahnung durch den Vermieter in technisch schädigender Weise oder sonstiger erheblich vertragswidriger Weise benutzt.


9. Vorbehaltsware
(9.1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) im Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und sie nicht ohne Zustimmung des Verkäufers zu veräußern, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.


10. Reparaturleistungen/Service

(10.1) Unsere Reparaturangebote sind freibleibend und können von uns daher jederzeit vor und bis zwei Werktage nach Auftragseingang widerrufen werden.
Der Auftraggeber ist an seine Beauftragung für die Dauer von 14 Tagen gebunden.
Der Reparaturauftrag kommt erst durch Annahme von uns zustande. Die Annahme bedarf der Schriftform.


(10.2) Unsere Reparaturleistung ist auf die fachgerechte Durchführung der Reparaturarbeiten gerichtet. Diese erstreckt sich nur auf den angezeigten Mangel/die angezeigte Beschreibung des Mangels. Erkennen wir bei Durchführung der Reparatur, dass über die Beschreibung des Mangels hinaus weitere reparaturbedürftige Mängel am Reparaturgegenstand vorhanden sind, die zu einer Erhöhung des Reparaturumfanges um mehr als 10 % des ursprünglichen Reparaturumfangs führen, so haben wir vor Durchführung dieser weiteren Reparatur den Auftraggeber hiervon schriftlich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat bei Reparaturen, die in unserer Werkstatt durchgeführt wird, binnen 24 Stunden zu entscheiden, ob der Auftrag um die zusätzlich festgestellten Mängel erweitert wird. Erhalten wir innerhalb dieser Frist keine schriftliche Mitteilung durch den Auftraggeber, so beschränkt sich die Reparatur auf den bei Beauftragung beschriebenen Mangel. Ist die Erweiterung der Reparatur notwendig, um den Reparaturgegenstand in einen funktionstüchtigen Zustand zu versetzen, können wir die gesamte Reparatur bis zur Entscheidung des Auftraggebers über die Erweiterung des Reparaturumfanges zurückstellen und sind die bisher erbrachten Reparaturleistungen vom Auftraggeber zu bezahlen. Erbringen wir die Reparatur unmittelbar beim Kunden, so hat der Kunde sofort – ohne Kostenvoranschlag – darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Reparaturleistungen erbracht werden. Lehnt der Kunde den vorgeschlagenen Reparaturumfang in diesen Fällen ab, so können wir die Durchführung der weiteren Reparatur ablehnen. Die bisher erbrachten Reparaturleistungen einschließlich der Reisekosten sind vom Kunden zu bezahlen.
Keinesfalls vom Reparaturumfang und/oder der Hinweispflicht auf weitere reparaturbedürftige Mängel umfasst ist die Peripherie, in die der zu reparierende Gegenstand integriert ist. Ist trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffindbar/oder kann die Reparatur nicht vollendet werden, weil die hierfür erforderlichen Ersatzteile nicht vorhanden
sind bzw. von uns nicht beschafft werden können und/oder lehnt der Kunde den notwendigen Reparaturumfang ab, und waren diese Sachverhalte bei Abschluss des Reparaturauftrages nicht erkennbar, so können wir den Reparaturauftrag beenden und der Auftraggeber ist verpflichtet, die bisher anfallenden Kosten zu bezahlen.


(10.3) Mitwirkung des Auftraggebers
Erfolgt die Durchführung der Reparatur bei uns, so hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand ordnungsgemäß zu verpacken, insbesondere für eine sachgerechte Verpackung Sorge zu tragen, wie z.B. Der Auftraggeber veranlasst den Transport zu uns und bestimmt das Transportunternehmen/das
Transportmittel.
Erfolgt die Reparatur Auswärts, so ist der Auftraggeber verpflichtet, unserem Servicepersonal den Zugang zu den zu reparierenden Gegenständen zu verschaffen, geeignete Räumlichkeiten für die Reparatur zur Verfügung zu stellen, die Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturleistungen
zur Verfügung zu stellen, ausreichend Personal beizustellen und den zu reparierenden Gegenstand so bereitzustellen, dass er – mit Ausnahme eines etwaigen mangelbedingten Ausfalls – lauffähig
ist und insbesondere auch die für den Betrieb notwendige Infrastruktur vorhanden ist.


(10.4) Preise/Zahlungsbedingungen
Von uns erstellte Kostenvoranschläge über die Schätzung der Höhe der voraussichtlichen Reparaturkosten sind zu vergüten, sofern die Reparatur vom Kunden abgelehnt wird.
Mit Ausnahme der Materialkosten richten sich die Reparaturkosten und die Kosten für die Kostenvoranschläge nach den jeweils gültigen Verrechnungssätzen von uns. Materialkosten werden nach Aufwand berechnet. In Kostenvoranschlägen mitgeteilte Reparaturkosten
beruhen auf Schätzungen und sind keine verbindlichen Endpreise. Weichen die Schätzungen mindestens 10 % von den tatsächlich zu erwartenden Reparaturkosten ab, so erhält der Auftraggeber ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Abweichungen erkennbar werden, einen weiteren Kostenvoranschlag.
Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin fällig. Ist kein datumsmäßig festgelegter Zahlungstermin bestimmt, werden mit Eingang der Rechnung  oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung die Zahlungen zur Zahlung fällig. Soweit der Zugang der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung unsicher ist, werden Zahlungen 10 Tage nach Beendigung der
Reparatur zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung von Teilbeträgen ist zulässig.
Der Auftraggeber kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie
zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind von
uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Leistungszeit/Leistungsverzug
Soweit keine Leistungszeit in unserer Reparaturbestätigung schriftlich festgelegt ist, haben wir 14 Tage nach Annahme des Reparaturauftrages mit der Reparatur zu beginnen. Der Beginn der Reparatur verlängert sich angemessen, sofern der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere den Reparaturgegenstand nicht rechtzeitig angeliefert hat und/oder uns keinen Zugang zum Reparaturgegenstand verschafft hat und/oder
der Reparaturgegenstand sich – sofern nicht mängelbedingt – nicht in einem lauffähigen Zustand befindet und/oder uns die Fehlerbeschreibung nicht rechtzeitig erreicht hat. Bei Reparaturleistungen im  Ausland haben wir – sofern die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind – wenn keine abweichenden Vereinbarungen getroffen worden sind, innerhalb von 4 Wochen nach Abschluss des Reparaturauftrages mit der Reparatur zu beginnen.
Die Frist zur Erbringung der Reparaturleistung ist eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Frist mit der
Durchführung der Reparatur beginnen. Der Abschluss der Reparatur ist von der Art und dem Umfang des Mangels, der ordnungsgemäßen Erbringung der Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, dem Vorhandensein/den Beschaffungszeiten für Ersatzteile sowie einer etwaigen Auftragserweiterung
der Reparaturleistungen abhängig. Es wird daher, soweit nicht abweichend vereinbart, kein fest vereinbarter Zeitpunkt der Beendigung der Reparatur festgelegt. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit der Erbringung der Reparaturleistung sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. In diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche wegen Produktionsausfall, Leistungsausfall und/oder entgangenem Gewinn ausgeschlossen. Ein etwaiges, dem Auftraggeber wegen dieser Sachverhalte zustehendes Rücktrittsrecht oder Kündigungsrecht bleibt von dieser Haftungsbegrenzung unberührt.
Können wir die Reparatur aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere wegen
Nichterbringung der Mitwirkungsverpflichtungen des Auftraggebers nicht oder nicht vollständig erbringen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die bereits angefallenen Kosten zu bezahlen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reparaturleistungen


(10.5) Transportrisiko
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung, der uns zur Reparatur zugesandten Reparaturgegenstände, geht erst mit Übergabe des Reparaturgegenstandes an uns in unserer Betriebsstätte auf uns über. Bei Rücklieferung des reparierten Gegenstandes geht diese Gefahr mit der Absendung des Reparaturgegenstandes auf den Auftraggeber über.


(10.6) Abnahme
Sofern keine förmliche Abnahme der Reparatur zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, gilt
die Reparaturleistung als abgenommen, wenn vom Auftraggeber keine wesentlichen Mängel bezüglich der Reparaturleistung innerhalb von 10 Tagen ab Beendigung der Reparatur und in Fällen der Rücksendung des Reparaturgegenstandes innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Reparaturgegenstandes beim Auftraggeber angezeigt werden.


(10.7) Rügepflicht
Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Auftraggebers bestimmt sich nach § 377 HGB. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelanzeige innerhalb von 10 Tagen nach Rückgabe des Reparaturgegenstandes,  so gilt die Reparatur als ordnungsgemäß ausgeführt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige  unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden;
andernfalls gilt die Reparatur auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.


(10.8) Sachmängel
Verschleißteile, die bei Abnahme der Reparaturleistung mangelfrei sind, deren Lebensdauer jedoch
kürzer als die in § 12 Abs. (1) geregelte Verjährungsfrist ist, sind wegen dieser kürzeren Lebensdauer
nicht mangelhaft und stellen daher auch wegen ihrer kürzeren Lebensdauer keine mangelhafte Reparatur dar.
Die erfolglose Reparatur stellt keinen Mangel dar, wenn wir trotz sach- und fachgerechter Durchführung der Reparatur die Mangelursache nicht auffinden können und/oder die Reparatur wegen nicht vorhandener und/oder von uns auch nicht beschaffbarer Ersatzteile nicht durchgeführt werden kann und/oder eine notwendige Erweiterung des Reparaturauftrages durch den Auftraggeber nicht erfolgt und die vorstehenden Sachverhalte bei Annahme des Reparaturauftrages nicht erkennbar waren.
Ist die Reparatur mangelhaft erfolgt, so sind wir zur Nachbesserung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung nach erfolglosem zweiten Versuch fehl, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen und die für den Ersatz erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, vom Reparaturvertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist der Sachmangel auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen oder führt
der Mangel zu einer von uns zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder zu einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit so kann der Auftraggeber auch Schadensersatz wegen der mangelhaften Reparaturleistung geltend machen. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit (Verletzung von Kardinalpflichten) auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Schadensersatz wegen Produktionsausfall, Leistungsausfall und/oder entgangenem Gewinn ist in diesen Fällen einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(10.9) Sonstige Pflichtverletzungen
Die Haftung von uns wegen mangelhafter Reparaturleistung wird von dieser Regelung nicht erfasst. Insoweit gelten die Reparaturbedingungen.
Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzung, insbesondere von Schutzpflichten oder
Pflichten aus rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnissen sind ausgeschlossen, soweit nicht grobe
Fahrlässigkeit oder Vorsatz, eine von uns zu vertretende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorliegt. Können wir wegen einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatz auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall, Leistungsausfall und/oder entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung findet entsprechend auf deliktische Ansprüche Anwendung.


(10.10) Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen mangelhafter Reparaturleistung verjähren innerhalb
von einem Jahr nach Abnahme der Reparaturleistung. Sämtliche Ansprüche des Auftraggebers wegen
sonstiger Pflichtverletzungen, die nicht auf einer mangelhaften Reparaturleistung beruhen, verjähren
innerhalb eines Jahres ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den, den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die vorstehenden Verkürzungen der gesetzlichen
Verjährungsfristen finden keine Anwendung, sofern der Mangel und/oder die Verletzung sonstiger
Schutzpflichten auf grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder einer zu vertretenden Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) und/oder bei Verletzung von Körper, Leben, Gesundheit oder Freiheit durch uns, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen erfolgt. Ein, die Hemmung der Verjährung begründendes Schweben von Verhandlungen über Ansprüche wegen einer mangelhaften Reparaturleistung oder sonstiger Pflichtverletzungen liegt nur vor, wenn die
Parteien schriftlich erklärt haben, über derartige Ansprüche zu verhandeln. Stellt das Berufen auf dieses Schriftformerfordernis ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, so können wir uns nicht auf die Einhaltung dieses Schriftformerfordernisses berufen.


(10.11) Schlussbestimmungen
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar entstehenden Streitigkeiten ist Rottweil und nach Wahl von uns, auch der Gerichtsstand des Auftraggebers.
Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Handelt es sich bei der unwirksamen Vereinbarung nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen, so sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Vereinbarung durch eine wirksame Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Vereinbarung in rechtlich wirksamer Weise möglichst nahe kommt.

 
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